FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2025
6 K 6113/23
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d);

Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung für Pflegeeinrichtungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 6 K 6113/23

DRsp Nr. 2025/5215

Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung für Pflegeeinrichtungen

Erträge aus einer Pflegeeinrichtung sind nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG von der Gewerbesteuer befreit, auch soweit diese im Zusammenhang mit der Veräußerung von zuvor betrieblich genutzten Pkw des Anlagevermögens stehen.

Tenor

Die Gewerbesteuermessbescheide vom 21. September 2018 und vom 27. November 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2023 werden dahingehend geändert, dass für 2017 ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von EUR 31,00 und für 2018 in Höhe von EUR 21,00 festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 22,22 % und der Beklagte zu 77,78 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung für Pflegeeinrichtungen nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) Gewerbesteuergesetz - GewStG -.

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