BFH - Urteil vom 17.09.2024
VII R 3/22
Normen:
AO § 367 Abs. 2 S. 1; AlkopopStG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 86
BB 2025, 353
AO-StB 2025, 41
DStRE 2025, 228
BFH/NV 2025, 301
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 73/20

Reichweite der Überprüfungsbefugnis einer Behörde im Einspruchsverfahren; Anfechtung eines Steuerbescheids über Alkopopsteuer mit dem Einspruch; Beschränkung der Überprüfungsbefugnis der Behörde gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung auf den im Steuerbescheid angegebenen Lebenssachverhalt

BFH, Urteil vom 17.09.2024 - Aktenzeichen VII R 3/22

DRsp Nr. 2025/362

Reichweite der Überprüfungsbefugnis einer Behörde im Einspruchsverfahren; Anfechtung eines Steuerbescheids über Alkopopsteuer mit dem Einspruch; Beschränkung der Überprüfungsbefugnis der Behörde gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung auf den im Steuerbescheid angegebenen Lebenssachverhalt

1. Wird ein Steuerbescheid über Alkopopsteuer mit dem Einspruch angefochten, ist die Überprüfungsbefugnis der Behörde gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung auf den im Steuerbescheid angegebenen Lebenssachverhalt beschränkt, sodass die Festsetzung der Alkopopsteuer nicht nachträglich auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt werden darf. 2. Weist die Behörde in einem Bescheid ausdrücklich darauf hin, dass hiergegen ein Einspruch nicht zulässig sei, und wird der Adressat des Bescheids dadurch von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten, kann ihm dies nicht entgegengehalten werden, weil es sich hierbei um einen Fall höherer Gewalt handelt, der dem Adressaten des Bescheids die Einlegung eines Einspruchs unmöglich machte.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23.02.2022 - 3 K 73/20 sowie der Bescheid vom 16.12.2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.09.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2020 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.