FG Hamburg - Urteil vom 13.11.2024
3 K 111/21
Normen:
AO § 125 Abs. 2 Nr. 3; BRAO § 43a Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3;

Reichweite der Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts; Schwärzungen zum Schutz der Identität des Mandanten bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs

FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 - Aktenzeichen 3 K 111/21

DRsp Nr. 2025/1674

Reichweite der Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts; Schwärzungen zum Schutz der Identität des Mandanten bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs

1. Die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung. 2. Berufsgeheimnisträger können bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. 3. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung; gegebenenfalls muss der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 2 Nr. 3; BRAO § 43a Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflichen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen darf. Außerdem begehren die Kläger die Berücksichtigung der Kosten eines Feriensprachkurses, den ihr Sohn auf der Insel Malta absolviert hat, als Sonderausgaben.