Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflichen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen darf. Außerdem begehren die Kläger die Berücksichtigung der Kosten eines Feriensprachkurses, den ihr Sohn auf der Insel Malta absolviert hat, als Sonderausgaben.
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