OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.09.2025
3 U 81/24
Normen:
BGB § 305; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
MDR 2026, 176
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 151/24

Reiserechtlicher Anspruch auf Versicherungsleistungen bei einem verpassten Flug; Verpflichtung des Fluggastes ausreichenden Zeitpuffer für die Anreise zum Flughafen einzuplanen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.09.2025 - Aktenzeichen 3 U 81/24

DRsp Nr. 2025/13633

Reiserechtlicher Anspruch auf Versicherungsleistungen bei einem verpassten Flug; Verpflichtung des Fluggastes ausreichenden Zeitpuffer für die Anreise zum Flughafen einzuplanen

Ein verspäteter Reiseantritt ist lediglich dann als "unvermeidbar" i.S.d. Abschnitts A des IPID anzusehen, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen. Grundsätzlich ist jeder Passagier verpflichtet, einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einzukalkulieren.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 10.000,- € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Reiserücktrittversicherung.

1. 2.