LG Berlin, vom 14.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 119/22
KG, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 20/23
Relative Unwirksamkeit der in das Grundbuch eingetragenen Teilung gegenüber dem Verbotsgeschützten aufgrund vorläufiger Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum mit Blick auf eine im Aufstellungsverfahren befindliche Erhaltungssatzung
BGH, Urteil vom 20.12.2024 - Aktenzeichen V ZR 277/23
DRsp Nr. 2025/639
Relative Unwirksamkeit der in das Grundbuch eingetragenen Teilung gegenüber dem Verbotsgeschützten aufgrund vorläufiger Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum mit Blick auf eine im Aufstellungsverfahren befindliche Erhaltungssatzung
a) Teilt ein Grundstückseigentümer, dem die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum mit Blick auf eine im Aufstellungsverfahren befindliche Erhaltungssatzung bzw. -verordnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 172 Abs. 2BauGB vorläufig untersagt ist, sein Grundstück in Wohnungs- oder Teileigentum und beantragt den Vollzug der Teilung, ist die in das Grundbuch eingetragene Teilung gegenüber dem Verbotsgeschützten relativ unwirksam. Der Verbotsgeschützte kann sich gemäß §§ 888, 883 Abs. 2BGB auf die relative Unwirksamkeit berufen und die Löschung der Rechte verlangen.b) Der Widerruf der vorläufigen Untersagung lässt die Teilung nicht wirksam werden, wenn er zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Erhaltungssatzung bzw. -verordnung i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BauGB bereits in Kraft getreten ist. Dass ein aus der Erhaltungssatzung bzw. -verordnung folgendes Genehmigungserfordernis gemäß § 878BGB analog unbeachtlich ist, ändert an der relativen Unwirksamkeit der Teilung ebenfalls nichts.
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