BGH - Urteil vom 20.12.2024
V ZR 277/23
Normen:
BGB § 135 Abs. 1 S. 1; BGB § 136; BGB § 878; BGB § 883 Abs. 2; BGB § 888; BauGB § 15 Abs. 1; BauGB § 172 Abs. 1; BauGB § 172 Abs. 2; WEG § 8;
Fundstellen:
MDR 2025, 236
MietRB 2025, 84
DNotZ 2025, 202
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 119/22
KG, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 20/23

Relative Unwirksamkeit der in das Grundbuch eingetragenen Teilung gegenüber dem Verbotsgeschützten aufgrund vorläufiger Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum mit Blick auf eine im Aufstellungsverfahren befindliche Erhaltungssatzung

BGH, Urteil vom 20.12.2024 - Aktenzeichen V ZR 277/23

DRsp Nr. 2025/639

Relative Unwirksamkeit der in das Grundbuch eingetragenen Teilung gegenüber dem Verbotsgeschützten aufgrund vorläufiger Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum mit Blick auf eine im Aufstellungsverfahren befindliche Erhaltungssatzung

a) Teilt ein Grundstückseigentümer, dem die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum mit Blick auf eine im Aufstellungsverfahren befindliche Erhaltungssatzung bzw. -verordnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 172 Abs. 2 BauGB vorläufig untersagt ist, sein Grundstück in Wohnungs- oder Teileigentum und beantragt den Vollzug der Teilung, ist die in das Grundbuch eingetragene Teilung gegenüber dem Verbotsgeschützten relativ unwirksam. Der Verbotsgeschützte kann sich gemäß §§ 888, 883 Abs. 2 BGB auf die relative Unwirksamkeit berufen und die Löschung der Rechte verlangen. b) Der Widerruf der vorläufigen Untersagung lässt die Teilung nicht wirksam werden, wenn er zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Erhaltungssatzung bzw. -verordnung i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bereits in Kraft getreten ist. Dass ein aus der Erhaltungssatzung bzw. -verordnung folgendes Genehmigungserfordernis gemäß § 878 BGB analog unbeachtlich ist, ändert an der relativen Unwirksamkeit der Teilung ebenfalls nichts.