FG Münster - Urteil vom 12.12.2023
6 K 514/23 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 6;

Relevanz des Ortes des Aufenthalts der Kinder für die Gewährung von Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 6 K 514/23 Kg

DRsp Nr. 2024/10361

Relevanz des Ortes des Aufenthalts der Kinder für die Gewährung von Kindergeld

Das im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG maßgebliche "Gebiet" ist für die Würdigung des § 9 Satz 1 AO dahingehend auszulegen, dass ein tatsächliches Verweilen im Inland und/oder in (ggfs. verschiedenen) EU-Mitgliedstaaten sowie in Staaten des EW-Raumes ausreicht, um einen Anspruch für die Kinder, die sich nicht nur vorübergehend nachweislich in diesem Gebiet aufhalten, zu begründen. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG soll für den Bezug des laufenden Kindergeldes nach der Intention des Gesetzgebers lediglich die Familienförderung auf den Europäischen Wirtschaftsraum begrenzen.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2023 verpflichtet, Kindergeld für die Monate Juni 2022 bis Februar 2023 für die Kinder B Y, C Y und D Y festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 6;

Tatbestand