Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2023 verpflichtet, Kindergeld für die Monate Juni 2022 bis Februar 2023 für die Kinder B Y, C Y und D Y festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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