LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2024
L 4 R 392/23
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 42/22

Rente wegen Erwerbsminderung; Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2024 - Aktenzeichen L 4 R 392/23

DRsp Nr. 2024/13889

Rente wegen Erwerbsminderung; Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 03.04.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Der im 00.00.0000 in der Türkei geborene Kläger hat keine Berufsausbildung absolviert. Ab 1987 übte er verschiedene Beschäftigungen in der Schweiz aus. Seit 1991 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland und war bis 2001 zeitweise im Bereich Garten-/Landschaftsbau tätig, anschließend war er bis Ende 2010 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit nahm er 2012 eine Beschäftigung als Mitarbeiter in einem Schnellrestaurant auf. Ab Ende 2018 war er arbeitsunfähig erkrankt, nach Wiederaufnahme der Beschäftigung Anfang 2020 erkrankte er im Januar 2021 erneut arbeitsunfähig. Ergänzend bezieht er Arbeitslosengeld II. Bei ihm ist seit Juni 2020 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.