I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. April 2023 abgeändert und die Klage - über das angenommene Teilanerkenntnis vom 3. November 2022 hinaus - vollständig abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1967 geborene Klägerin ist gelernte Friseurin und arbeitete bis August 2018 durchgehend in diesem Beruf. In der Folge war sie kurzzeitig als Kassiererin in einem Supermarkt tätig, beendete diese Tätigkeit jedoch aus gesundheitlichen Gründen. Seit dem 23. August 2018 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 6. November 2018 führte die Klägerin eine Psychotherapie bei der Dipl.-Psych. C. durch.
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