I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. April 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1972 geborene Klägerin, türkische Staatsangehörige, will ihren eigenen Angaben zufolge ca. im Jahr 1985 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sein. Sie hat keinen Beruf erlernt und war in den Jahren 1990 bis 2013 als Bandarbeiterin beschäftigt, bevor sie arbeitsunfähig erkrankte.
Ihren am 15. Dezember 2017 gestellten Rentenantrag begründete die Klägerin damit, wegen mittel- bis schwergradiger Depressionen, einer beidseitigen Schwerhörigkeit, Migräneanfällen, Arthrose im Lendenwirbelsäulenbereich, dauerhaft starken Schmerzen in beiden Handflächen und wegen einer 5-maligen Nierensteinentfernung erwerbsgemindert zu sein.
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