Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Der 1955 geborene Beschwerdeführer leistete vom 1. November 1973 bis 30. April 1975 seinen Grundwehrdienst in der Nationalen Volksarmee der DDR. Diese Zeiten wurden bei der Berechnung seiner Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) gemäß der mittelbar angegriffenen Regelung des § 256a Abs. 4 SGB VI mit 0,75 Entgeltpunkten (Ost) für das volle Kalenderjahr bewertet. Ein Grundwehrdienst in der Bundeswehr wäre in dem entsprechenden Zeitraum mit 1,0 Entgeltpunkten für das volle Kalenderjahr berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde der Sache nach gegen diese Ungleichbehandlung.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach §
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|