BGH - Urteil vom 06.12.2024
V ZR 229/23
Normen:
ZPO § 546; BGB § 133; BGB § 147; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); BGB § 437 Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2025, 307
NZM 2025, 180
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 570/22
OLG Dresden, vom 13.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 382/23

Revisibilität des allgemeinen Sprachgebrauchs als allgemeiner Erfahrungssatz; Zugrundelegung eines allgemeinen Sprachgebrauchs und damit eines Erfahrungssatzes im Sinne der Feststellung einer bei dem Gebrauch der deutschen Sprache allgemein bestehenden Übung i.R. der Auslegung; Auslegung einer Individualerklärung nach §§ 133, 157 BGB

BGH, Urteil vom 06.12.2024 - Aktenzeichen V ZR 229/23

DRsp Nr. 2025/1462

Revisibilität des allgemeinen Sprachgebrauchs als allgemeiner Erfahrungssatz; Zugrundelegung eines allgemeinen Sprachgebrauchs und damit eines Erfahrungssatzes im Sinne der Feststellung einer bei dem Gebrauch der deutschen Sprache allgemein bestehenden Übung i.R. der Auslegung; Auslegung einer Individualerklärung nach §§ 133, 157 BGB

Der allgemeine Sprachgebrauch ist als allgemeiner Erfahrungssatz revisibel. Es gibt keinen allgemeinen Sprachgebrauch des Inhalts, dass unter einem in einem bestimmten Jahr komplett erneuerten Dach stets nur die Erneuerung der obersten Dachschicht (hier: Bitumenbahnen) zu verstehen ist.BGH, Urteil vom 6. Dezember 2024 - V ZR 229/23 - OLG Dresden LG Leipzig

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. Januar 2023 zum Nachteil der Kläger abgeändert worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 546; BGB § 133; BGB § 147; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); BGB § 437 Nr. 3;

Tatbestand