BSG - Urteil vom 12.12.2023
B 12 R 10/21 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1; BGB § 645; BGB § 611;
Fundstellen:
SGb 2024, 94
NZS 2024, 559
GesR 2024, 571
info also 2024, 236
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 107/16
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BA 7/19

Revisiob in einem Statusfeststellungsverfahren einer TV-Produktionsfirma über die Versicherungspflicht eines für einzelne Projekte beschäftigten Kameramanns; Abgrenzung Arbeits- / Dienstvertrag vom Werkvertrag

BSG, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen B 12 R 10/21 R

DRsp Nr. 2024/6051

Revisiob in einem Statusfeststellungsverfahren einer TV-Produktionsfirma über die Versicherungspflicht eines für einzelne Projekte beschäftigten Kameramanns; Abgrenzung Arbeits- / Dienstvertrag vom Werkvertrag

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung einer Ärztin, die in einer fremden Praxis in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dem dort angestellten Praxispersonal tätig wird, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil 65 vom Hundert der aus ihrer Tätigkeit vereinnahmten Patientenhonorare den Praxisinhabern für die Überlassung von Räumen, Betriebsmitteln und Personal zustehen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Mai 2021 und des Sozialgerichts Bremen vom 27. März 2019 geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2016 und des Teilanerkenntnisses vom 12. Dezember 2023 sowie auf Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Drittel, die Klägerin zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1; BGB § 645; BGB § 611;

Gründe

I