BSG - Urteil vom 24.10.2023
B 12 R 1/22 R
Normen:
SGB IX § 48; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 166 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2024, 796
BSGE 137, 103
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1812/18
LSG Baden-Württemberg, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2067/19

Revision einer Berufsgenossenschaft gegen die Nachforderung von auf Übergangsgeld erhobenen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen B 12 R 1/22 R

DRsp Nr. 2024/5363

Revision einer Berufsgenossenschaft gegen die Nachforderung von auf Übergangsgeld erhobenen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

Bei Personen, die Übergangsgeld nach einem fiktiv bemessenen Arbeitsentgelt beziehen, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Einnahmen 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden fiktiven Arbeitsentgelts ohne Berücksichtigung von allein dem Leistungsrecht dienenden Berechnungsfaktoren.

1. Die Vesicherungspflicht erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr. 3 Hs. 1 SGB VI uneingeschränkt auf sämtliche Bezieher von Übergangsgeld. Eine den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift einschränkende Auslegung im Fall eines nach § 48 SGB IX a.F. bemessenen Übergangsgelds kommt nicht in Betracht. 2. Zeiten des Bezugs eines nach § 48 a.F. bemessenen Übergangsgelds sind auch nicht als beitragsfreie Anrechungszeiten von der Beitragspflicht ausgenommen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 3115,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 48; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 166 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I