BSG - Urteil vom 22.02.2024
B 3 KR 14/22 R
Normen:
AMG § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AMPreisV § 5;
Fundstellen:
NZS 2025, 65
BSGE 137, 250
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 378/15
LSG Bayern, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 591/19

Revision wegen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs für die Vergütung von Zytostatikazubereitungen; Bepreisung von Arzneimitteln

BSG, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 14/22 R

DRsp Nr. 2024/5145

Revision wegen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs für die Vergütung von Zytostatikazubereitungen; Bepreisung von Arzneimitteln

Im Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung können ungeschriebene vertragliche Nebenpflichten bestehen, deren Verletzung einen vertraglichen Schadensersatzanspruch begründet.

1. Im Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung können ungeschriebene vertragliche Regelungen bestehen, deren Verletzung einen vertraglichen Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegenüber der Apotheke begründet. 2. Eine Apotheke muss eine gesetzliche Krankenkasse vor der Abgabe und Abrechnung von Zytostatikazubereitungen darüber informieren, dass bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln Fertigarzneimittel Verwendung finden, die nicht für den deutschen Markt bestimmt sind.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

AMG § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AMPreisV § 5;

Gründe

I

Im Streit steht ein Schadensersatzanspruch für die Vergütung von Zytostatikazubereitungen in den Jahren 2004 bis 2007.