Die Wegzugsbesteuerung stellt für Einzelunternehmer und Mitunternehmer eine der größten steuerlichen Herausforderungen dar, wenn ein Wohnsitzwechsel ins Ausland geplant ist. Anders als bei Kapitalgesellschaften ist die „Entstrickungsbesteuerung“ in diesen Fällen nicht im Außensteuergesetz, sondern im Einkommensteuergesetz geregelt. Im Mittelpunkt steht stets die Entstrickung von Wirtschaftsgütern, also der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts. Dieser Beitrag erklärt praxisnah, wann bei einem Wegzug stille Reserven aufzudecken sind und wie typische Fehler vermieden werden.
In dieser Reihe sind bereits erschienen:
GmbH-Anteile: Welche Rolle die Wegzugsbesteuerung für Auswanderer spielt
GmbH-Anteile: So lässt sich die Wegzugsbesteuerung vermeiden
Sitzverlegung: So erkennen Sie die Auslöser einer Entstrickungs- oder Wegzugsbesteuerung
Die Entstrickungsbesteuerung bei Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteilen ist in § 4 Abs. 1 Satz 3 sowie in § 16 Abs. 3a EStG geregelt. Verlegt ein Steuerpflichtiger, der einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil hält, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die stillen Reserven der betroffenen Wirtschaftsgüter aufzudecken und zu versteuern - sofern und soweit das deutsche Besteuerungsrecht an diesen Wirtschaftsgütern verlorengeht.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|