Risikominimierung: Wegzugsbesteuerung bei Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteilen

Die Wegzugsbesteuerung stellt für Einzelunternehmer und Mitunternehmer eine der größten steuerlichen Herausforderungen dar, wenn ein Wohnsitzwechsel ins Ausland geplant ist. Anders als bei Kapitalgesellschaften ist die „Entstrickungsbesteuerung“ in diesen Fällen nicht im Außensteuergesetz, sondern im Einkommensteuergesetz geregelt. Im Mittelpunkt steht stets die Entstrickung von Wirtschaftsgütern, also der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts. Dieser Beitrag erklärt praxisnah, wann bei einem Wegzug stille Reserven aufzudecken sind und wie typische Fehler vermieden werden.

In dieser Reihe sind bereits erschienen:

GmbH-Anteile: Welche Rolle die Wegzugsbesteuerung für Auswanderer spielt

GmbH-Anteile: So lässt sich die Wegzugsbesteuerung vermeiden

Sitzverlegung: So erkennen Sie die Auslöser einer Entstrickungs- oder Wegzugsbesteuerung

Das sind die gesetzlichen Grundlagen der Entstrickungsbesteuerung

Die Entstrickungsbesteuerung bei Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteilen ist in § 4 Abs. 1 Satz 3 sowie in § 16 Abs. 3a EStG geregelt. Verlegt ein Steuerpflichtiger, der einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil hält, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die stillen Reserven der betroffenen Wirtschaftsgüter aufzudecken und zu versteuern - sofern und soweit das deutsche Besteuerungsrecht an diesen Wirtschaftsgütern verlorengeht.