SchlHOLG - Urteil vom 15.01.2025
9 U 15/24
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; RDG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 01.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 116/23

Rückabtretung eines anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs aus einem Unternehmenskaufvertrag im Wege der Insolvenzanfechtung; Übertragung der formalen Forderungsinhaberschaft bei einer erlaubnispflichtigen Inkassozession; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines Schuldners als eine innere dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache; Hemmung der Verjährung

SchlHOLG, Urteil vom 15.01.2025 - Aktenzeichen 9 U 15/24

DRsp Nr. 2025/3414

Rückabtretung eines anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs aus einem Unternehmenskaufvertrag im Wege der Insolvenzanfechtung; Übertragung der formalen Forderungsinhaberschaft bei einer erlaubnispflichtigen Inkassozession; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines Schuldners als eine innere dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache; Hemmung der Verjährung

Bei einer erlaubnispflichtigen Inkassozession im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. wird zwar die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen. Die Einziehung erfolgt aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten und bleibt für den Einziehenden wirtschaftlich fremd. Bei der Inkassozession kommt es entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zugutekommen soll. Soll das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung der Forderung dem Abtretenden zukommen, handelt es sich um eine Abtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. März 2024 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Anteil von 20 % am variablen Kaufpreisanspruch des Herrn W. aus dem Kaufvertrag über die Firma I. GmbH Navigation-Multimedia vom 18. Dezember 1999 mit der Firma H. Automotive Systems GmbH abzutreten.