1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 08.07.2022, Az.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 01.08.2024.
3. ...
Die zulässige Berufung hat nach derzeitiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags zu Recht verneint. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils wird daher im Ausgangspunkt Bezug genommen.
Ergänzend führt der Senat aus was folgt:
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