OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.07.2024
4 U 63/24
Normen:
HGB § 377 Abs. 1; HGB § 377 Abs. 2;
Fundstellen:
ASR 2024, 1
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 08.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 691/21

Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags über einen Anhänger wegen Vorliegens eines Sachmangels; Nachkommen der Prüfobliegenheit und Rügeobliegenheit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.07.2024 - Aktenzeichen 4 U 63/24

DRsp Nr. 2024/12696

Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags über einen Anhänger wegen Vorliegens eines Sachmangels; Nachkommen der Prüfobliegenheit und Rügeobliegenheit

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 08.07.2022, Az. 3 O 691/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 01.08.2024.

3. ...

Normenkette:

HGB § 377 Abs. 1; HGB § 377 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach derzeitiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags zu Recht verneint. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils wird daher im Ausgangspunkt Bezug genommen.

Ergänzend führt der Senat aus was folgt: