OLG Hamm - Urteil vom 23.03.2026
22 U 66/25
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 16.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 121/24

Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags; Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung durch bagatellisierende Antworten

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2026 - Aktenzeichen 22 U 66/25

DRsp Nr. 2026/5774

Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags; Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung durch bagatellisierende Antworten

Der Verkäufer ist gehalten, Fragen des Käufers zum Zustand der Immobilie vollständig undwahrheitsgemäß zu beantworten. Bagatellisierende Antworten können eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung begründen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Juni 2024 - V ZR 79/23 -).

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 16.05.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum (I-4 O 121/24) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger gemeinschaftlich 320.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bochum von L., Blatt ###0, Gemarkung L., Flur #, Flurstück ###, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, E.straße ##, groß nach dem Grundbuch: 341 m².

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von einer Kostenforderung der Rechtsanwälte T. und Kollegen, K.straße #, ##### C. in Höhe von 5.254,08 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.