OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.05.2024
5 U 101/23
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817 S. 1; GlüStV 2012 § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
K&R 2024, 529
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 22.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 254/22

Rückerstattung verlorener Glückspieleinsätze mangels Konzession für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen in Deutschland oder Baden-Württemberg; Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2024 - Aktenzeichen 5 U 101/23

DRsp Nr. 2024/7608

Rückerstattung verlorener Glückspieleinsätze mangels Konzession für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen in Deutschland oder Baden-Württemberg; Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche

Deliktische Ansprüche unterfallen einem Verbrauchergerichtsstand auch bei nicht-vertraglichen Anspruchsgrundlagen, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO schreibt eine Anwendung des Rechts des Staates auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung vor, in welchem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 22.06.2023, Az. 4 O 254/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.