1. Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 24.03.2023 -
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) vom Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Steuern zurück, die das zuständige Finanzamt F. in den vier Jahren vor Insolvenzantragstellung von der Schuldnerin vereinnahmte.
Für die Einzelheiten wird gemäß §
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