KG - Urteil vom 14.05.2024
14 U 90/23
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2024, 2609
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 8/22

Rückerstattung von Steuerleistungen durch Insolvenzanfechtung; Kenntnis eines Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

KG, Urteil vom 14.05.2024 - Aktenzeichen 14 U 90/23

DRsp Nr. 2025/103

Rückerstattung von Steuerleistungen durch Insolvenzanfechtung; Kenntnis eines Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 24.03.2023 - 31 O 8/22 - die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) vom Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Steuern zurück, die das zuständige Finanzamt F. in den vier Jahren vor Insolvenzantragstellung von der Schuldnerin vereinnahmte.

Für die Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.