OLG München - Zwischenurteil vom 12.01.2026
17 U 1857/25e
Normen:
EuGVVO Art. 17 Abs. 1 Buchst. c); BGB § 134; BGB § 812;
Fundstellen:
MDR 2026, 673
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 8963/23

Rückerstattungsansprüche eines Verbrauchers bei Teilnahme an Online-Glücksspielen; Bestimmen der Verbrauchereigenschaft einer Person allein anhand ihrer Stellung innerhalb des konkreten Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Natur und Zielsetzung

OLG München, Zwischenurteil vom 12.01.2026 - Aktenzeichen 17 U 1857/25e

DRsp Nr. 2026/1465

Rückerstattungsansprüche eines Verbrauchers bei Teilnahme an Online-Glücksspielen; Bestimmen der Verbrauchereigenschaft einer Person allein anhand ihrer Stellung innerhalb des konkreten Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Natur und Zielsetzung

1. Aspekte wie die Höhe der bei regelmäßigen Pokerspielen erzielten Gewinne, etwaige Kenntnisse oder Erfahrungen sowie die Regelmäßigkeit, mit der der Betroffene der Tätigkeit als Pokerspieler nachgeht, sind als solche nicht geeignet, um dieser Person die Eigenschaft als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift zu nehmen. 2. Die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen, bei der es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, findet nur dann ihre Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozessstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist. Das schutzwürdige Eigeninteresse kann zwar auch darin bestehen, dass der Prozessstandschafter wegen größerer Sachnähe den Rechtsstreit besser als der Gläubiger führen kann. Das Interesse an einer wirtschaftlichen und technisch erleichterten Prozessführung allein ist dafür jedoch nicht ausreichend. Die Sachnähe muss vielmehr zu dem geltend gemachten Recht bestehen.

Tenor

1. Die Klage wird für zulässig erklärt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.