BFH - Beschluss vom 01.10.2024
VIII B 121/23 (AdV)
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 38; InsO § 87; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 6; FGO § 128 Abs. 1; ZVG § 30d Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1042/22

Rückforderung von auf die Körperschaftsteuer angerechneter Kapitalertragsteuer und angerechneten Solidaritätszuschlags; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen AdV-Antrag im vorläufigen Insolvenzverfahren

BFH, Beschluss vom 01.10.2024 - Aktenzeichen VIII B 121/23 (AdV)

DRsp Nr. 2025/920

Rückforderung von auf die Körperschaftsteuer angerechneter Kapitalertragsteuer und angerechneten Solidaritätszuschlags; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen AdV-Antrag im vorläufigen Insolvenzverfahren

1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) entfällt, wenn das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wird, eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners untersagt oder eingestellt ist und dieser nicht mehr über unbewegliches Vermögen verfügt (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2012 - V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013). 2. NV: Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis aus diesem Grund während eines Beschwerdeverfahrens gegen einen die AdV ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts, ist der Beschluss mit der Maßgabe zu ändern, dass der AdV-Antrag als unzulässig abgelehnt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 26.07.2023 - 4 V 1042/22 dahin abgeändert, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids als unzulässig abgelehnt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 38; InsO § 87; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 6; FGO § 128 Abs. 1; ZVG § 30d Abs. 4;

Gründe

I.