Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.07.2024 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob die Beklagte die monatlich an die Klägerin zur Auszahlung gelangten Beträge ihrer Witwenrente im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2021 wegen der Anrechnung von Einkommen auf 0,- € herabsetzen und einen überzahlten Betrag i.H.v. 8.328,48 € zurückfordern darf.
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