LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2025
L 10 R 2539/24
Normen:
SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 31.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 899/22

Rückforderung von Beträgen der Witwenrente wegen Einkommensanrechnung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2025 - Aktenzeichen L 10 R 2539/24

DRsp Nr. 2025/13819

Rückforderung von Beträgen der Witwenrente wegen Einkommensanrechnung

1. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X beginnt erst zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen kennt. Dies ist im Regelfall erst nach erfolger Anhörung der Fall. 2. Ein Nachschieben von Gründen durch andere Rechtsgrundlagen (hier: Aufhebung nach § 48 SGB X anstelle einer Rücknahme nach § 45 SGB X), die dieselbe Regelung rechtfertigen, ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt oder erschwert wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.07.2024 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob die Beklagte die monatlich an die Klägerin zur Auszahlung gelangten Beträge ihrer Witwenrente im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.06.2021 wegen der Anrechnung von Einkommen auf 0,- € herabsetzen und einen überzahlten Betrag i.H.v. 8.328,48 € zurückfordern darf.

- - - - -