BSG - Beschluss vom 11.12.2024
B 6 KA 24/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 106d Abs. 2 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 362/15
LSG Hessen, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 47/17

Rückforderung von Honorar aus einer Tätigkeit im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 11.12.2024 - Aktenzeichen B 6 KA 24/23 B

DRsp Nr. 2025/1370

Rückforderung von Honorar aus einer Tätigkeit im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Möchte ein Kläger geklärt wissen, ob eine KÄV bei der Durchführung der Plausibilitätsprüfung und insbesondere im Rahmen der Ausübung ihres Schätzungsermessens den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen hat, bedarf es zur Beantwortung dieser Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Dass eine KÄV als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz gebunden ist und damit im Rahmen der Prüfung der Honorarabrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit auch die Grundrechte ihrer Mitglieder zu beachten hat, liegt auf der Hand.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. März 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 320 921,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 106d Abs. 2 S. 2 Hs. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Honorar aus seiner Tätigkeit im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) für die Quartale 4/2008 bis 4/2010.