BSG - Urteil vom 13.12.2023
B 6 KA 15/22 R
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2024, 555
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 288/14
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 49/17

Rückforderung von Honoraren eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ); Erfordernis der Unterzeichnung von Abrechnungs-Sammelerklärungen durch den ärztlichen Leiter

BSG, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 15/22 R

DRsp Nr. 2024/6380

Rückforderung von Honoraren eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ); Erfordernis der Unterzeichnung von Abrechnungs-Sammelerklärungen durch den ärztlichen Leiter

Eine Kassenärztliche Vereinigung darf in ihrem Honorarverteilungsmaßstab regeln, dass bei einem Medizinischen Versorgungszentrum der ärztliche Leiter die Abrechnungs-Sammelerklärung zu unterzeichnen hat.

Über § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V erstreckt sich die Abrechnung von Vertragsärzten auf MVZ. Die Befugnis zu Richtigstellungen in Form einer (teilweisen) Rücknahme des Honorarbescheides besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide, als sog. nachgehende Richtigstellung. § 106a Abs. 2 SGB V stellt eine Sonderregelung dar, die nach § 37 S. 1 SGB I in ihrem Anwendungsbereich § 45 SGB X verdrängt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens, welche die Beklagte zu tragen hat.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 2;

Gründe

I