Die Klägerin bezog für ihren am 24. November 1984 geborenen Sohn M Kindergeld. Im Streitzeitraum (2006) absolvierte M zunächst eine Berufsausbildung bei einem Steuerberater. Das Ausbildungsverhältnis endete am 21. Juli 2006. M wurde bei seinem Ausbildungsbetrieb nicht als Arbeitnehmer übernommen. Seit dem 31. August 2006 besuchte M für den Rest des Streitzeitraums und darüber hinaus bis zum 1. Juli 2007 die einjährige Fachschule Agrarwirtschaft, Schwerpunkt Landwirtschaft der berufsbildenden Schulen das Landkreises Osnabrück.
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