FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.11.2025
5 K 31/24
Normen:
EStG § 32 Abs. 1;

Rückforderung von Kindergeld gegenüber einem in Dänemark lebenden Kindsvater

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.11.2025 - Aktenzeichen 5 K 31/24

DRsp Nr. 2026/1962

Rückforderung von Kindergeld gegenüber einem in Dänemark lebenden Kindsvater

Wurden im vorrangig zuständigen Staat Dänemark mangels Antragstellung Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt, ist die deutsche Familienkasse nach dem Urteil des EuGH, Urteil vom 25.04.2024 C-36/23, gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindsvater aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflichtverletzung.

Tenor

Der mit Bescheiden vom 14. März 2024 geänderte Kindergeldbescheid vom 24. Januar 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2024 wird für die Monate Mai 2010 bis August 2018 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld für die Zeit von Mai 2010 bis August 2018.