Der mit Bescheiden vom 14. März 2024 geänderte Kindergeldbescheid vom 24. Januar 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2024 wird für die Monate Mai 2010 bis August 2018 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld für die Zeit von Mai 2010 bis August 2018.
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