FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.11.2025
5 K 32/24
Normen:
EStG § 32 Abs. 1;

Rückforderung von Kindergeld gegenüber einem in Dänemark lebenden Kindsvater

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.11.2025 - Aktenzeichen 5 K 32/24

DRsp Nr. 2026/1963

Rückforderung von Kindergeld gegenüber einem in Dänemark lebenden Kindsvater

Wurden im vorrangig zuständigen Staat Dänemark mangels Antragstellung Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt, ist die deutsche Familienkasse nach dem Urteil des EuGH, Urteil vom 25.04.2024 C-36/23, gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindsvater aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflichtverletzung.

Tenor

Der Kindergeldbescheid vom 24. Januar 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2024 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2017.