Der Kindergeldbescheid vom 24. Januar 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2024 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2017.
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