BGH - Urteil vom 14.11.2024
IX ZR 13/24
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2025, 46
ZIP 2025, 101
DB 2025, 322
BB 2025, 321
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 21.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 6048/20
OLG Braunschweig, vom 28.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 103/22

Rückgewähr der verfrühten Leistung im Ganzen i.R.d. Inkongruenzanfechtung

BGH, Urteil vom 14.11.2024 - Aktenzeichen IX ZR 13/24

DRsp Nr. 2025/14

Rückgewähr der verfrühten Leistung im Ganzen i.R.d. Inkongruenzanfechtung

Im Rahmen der Inkongruenzanfechtung ist die verfrühte Leistung im Ganzen zurück zu gewähren, nicht nur in Höhe des Nutzungsvorteils (Zwischenzinses).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Dezember 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Zahlungen über 428.578,50 € nebst Zinsen abgewiesen hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 21. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 428.578,50 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt worden ist. Im Übrigen wird der Kläger des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 65 % und die Beklagte 35 %; die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Tatbestand