OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.01.2025
4 U 137/23
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZI 2025, 223
ZIP 2025, 274
ZInsO 2025, 416
MDR 2025, 480
ZIP 2025, 1077
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 07 O 246/22

Rückgewähr von Zahlungen eines Schuldners im Wege der Insolvenzanfechtung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.01.2025 - Aktenzeichen 4 U 137/23

DRsp Nr. 2025/3075

Rückgewähr von Zahlungen eines Schuldners im Wege der Insolvenzanfechtung

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2023 (2-07 O 246/22) abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 80.000 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2021 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Nebenintervenient trägt seine Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen in Anspruch.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 12.05.2021 vom Insolvenzschuldner Herrn A (Schuldner) beantragten und am 17.05.2021 vom Amtsgericht Saarbrücken (Insolvenzgericht) eröffneten Insolvenzverfahren.