1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2023 (2-
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Nebenintervenient trägt seine Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen in Anspruch.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 12.05.2021 vom Insolvenzschuldner Herrn A (Schuldner) beantragten und am 17.05.2021 vom Amtsgericht Saarbrücken (Insolvenzgericht) eröffneten Insolvenzverfahren.
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