LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.04.2025
L 8 SO 3/25 B ER
Normen:
SGB X § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 08.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 164/24 ER

Rücknahme eines Verwaltungsaktes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.04.2025 - Aktenzeichen L 8 SO 3/25 B ER

DRsp Nr. 2025/4913

Rücknahme eines Verwaltungsaktes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

An einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X sind besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, ist es den Antragstellern regelmäßig zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs- und ggf in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Wegen der besonders strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Januar 2010 - L 5 AS 415/09 B ER - juris Rn. 33; Sächsisches LSG, Beschluss vom 25. Februar 2020 - L 8 AS 1422/19 B ER - juris Rn. 32).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Insoweit wird die Kostenentscheidung des Sozialgerichts abgeändert.

Der Streitwert für das gesamte Antragsverfahren wird auf 23.278,57 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 40 Abs. 1;

Gründe

I.