I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 21.11.2018 geändert und wie folgt neu gefasst:
1.
a)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.291,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des VW T5 Multivan mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ...,
b)
dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen (§ 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 100 BGB) er aus dem Nettokaufpreis in Höhe von 14.311,00 €, den er für das unter 1. a) bezeichnete Fahrzeug empfangen hat, gezogen hat, und
c)
außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.06.2018 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1. a) bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.
II.
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