BGH - Urteil vom 28.02.2025
V ZR 246/23
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 433 Abs. 1 S. 1; BGB § 894;
Fundstellen:
ZIP 2025, 903
MDR 2025, 584
NJW 2025, 1646
WM 2025, 1204
DNotZ 2025, 528
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1094/19
OLG Naumburg, vom 06.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 31/23

Rücktrittsrecht des Verkäufers in einem Grundstückskaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung; Vereinbarung einer ratenweisen Kaufpreiszahlung durch die Vertragsparteien eines Grundstückskaufvertrags

BGH, Urteil vom 28.02.2025 - Aktenzeichen V ZR 246/23

DRsp Nr. 2025/3559

Rücktrittsrecht des Verkäufers in einem Grundstückskaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung; Vereinbarung einer ratenweisen Kaufpreiszahlung durch die Vertragsparteien eines Grundstückskaufvertrags

Ein in einem Grundstückskaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung vorgesehenes Rücktrittsrecht des Verkäufers für den Fall, dass der Antrag gestellt wird, dass der Erwerber eine Vermögensauskunft zu erteilen und deren Vollständigkeit an Eides statt zu versichern hat, besteht im Zweifel nur bis zur vollständigen Erfüllung der dem Käufer nach dem Kaufvertrag obliegenden Pflicht zur Zahlung der Kaufpreisraten nebst etwaiger Forderungen, die - wie etwa Verzugszinsen - mit der Hauptleistungspflicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. November 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 433 Abs. 1 S. 1; BGB § 894;

Tatbestand