LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.11.2024
L 16 KR 562/21
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 40 Abs. 2; SGB V § 40 Abs. 3; SGB V § 111c Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 1162/17

Rückwirkende Festsetzung von Vergütungssätzen für vergangene Jahre in einem Schiedsspruch; Erfüllung einer hinreichenden Plausibilitätskontrolle der voraussichtlichen Gestehungskosten durch die von der Schiedsstelle vorgenommene Betrachtung der Personalkosten in ihrer Gesamtheit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.11.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 562/21

DRsp Nr. 2024/14624

Rückwirkende Festsetzung von Vergütungssätzen für vergangene Jahre in einem Schiedsspruch; Erfüllung einer hinreichenden Plausibilitätskontrolle der voraussichtlichen Gestehungskosten durch die von der Schiedsstelle vorgenommene Betrachtung der Personalkosten in ihrer Gesamtheit

1. Die rückwirkende Festsetzung von Vergütungssätzen für vergangene Jahre führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs. Die maßgeblichen Vorschriften in § 111c Abs 1 und § 40 Abs 2 und 3 SGB V enthalten kein Rückwirkungsverbot; dies kann auch nicht aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs 1 SGB V hergeleitet werden. 2. Die von der Schiedsstelle vorgenommene Betrachtung der Personalkosten in ihrer Gesamtheit erfüllt eine hinreichende Plausibilitätskontrolle der voraussichtlichen Gestehungskosten. 3. Die Kumulation von Veränderungsraten bei Vergütungsfestsetzung durch die Schiedsstelle nach jahrelangem Schwebezustand verstößt nicht gegen den Grundsatz der Beitragsstabilität in § 111c Abs 3 SGB V (aF).

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf 6.935,03 Euro festgesetzt.