LSG Hessen - Urteil vom 18.06.2025
L 6 P 50/22
Normen:
SGB XI § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 30/19

Rückwirkende Gewährung von Pflegegeld bei Pflegebedürftigkeit eines Kindes

LSG Hessen, Urteil vom 18.06.2025 - Aktenzeichen L 6 P 50/22

DRsp Nr. 2025/14667

Rückwirkende Gewährung von Pflegegeld bei Pflegebedürftigkeit eines Kindes

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. September 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 37 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Pflegegeld bereits ab 1. Februar 2014.

Der Kläger ist 2009 geboren und ist durchgängig bei der Beigeladenen kranken- sowie der Beklagten pflegeversichert. Er lebt zusammen mit zwei Brüdern und den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Kläger stellte am 28. Juni 2018 einen Antrag auf Leistungen bei der Beklagten.

Daraufhin wurde der Kläger durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung am 13. Juli 2018 durch die Pflegefachkraft G. im häuslichen Umfeld begutachtet.

Nach Angaben der Mutter des Klägers gegenüber der Gutachterin erhielt er 2011/2012 Krankengymnastik. Da er nicht gesprochen habe, habe er 2011 sowie erneut 2014-2015 Logopädie und wegen Störungen der Motorik von 2016 bis März 2018 Ergotherapie erhalten.

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