BAG - Urteil vom 02.07.2025
10 AZR 162/24
Normen:
BGB § 307 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 1, 3; TVG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2025, 2419
EzA-SD 2025, 5
ZIP 2025, 2580
DB 2025, 2849
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 129/22
LAG Frankfurt/Main, vom 27.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 196/23

Rückzahlung der gewährten Jahressonderzahlung; Prüfung der Angemessenheit einer arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung

BAG, Urteil vom 02.07.2025 - Aktenzeichen 10 AZR 162/24

DRsp Nr. 2025/11725

Rückzahlung der gewährten Jahressonderzahlung; Prüfung der Angemessenheit einer arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung

Arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Regelungen unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB keiner Inhaltskontrolle, wenn sich die Bezugnahme auf die Gesamtheit der Regelungen eines einschlägigen Tarifvertrags erstreckt. Eine beschränkte Verweisung auf einzelne Tarifnormen oder sachlich und inhaltlich zusammenhängende Regelungsbereiche oder -komplexe des Tarifvertrags führt hingegen nicht zu deren Kontrollfreiheit. Orientierungssätze: 1. Sind arbeitsvertraglich neben der Inbezugnahme eines Tarifvertrags Klauseln ausformuliert, die nicht nur deklaratorisch den Tariftext wiedergeben, haben diese - fehlt es an einer Kollisionsregel - nach allgemeinen Auslegungsregeln Vorrang vor den in Bezug genommenen Tarifbestimmungen. Die Wirkung der Bezugnahme ist dann auf den verbleibenden Teil des Tarifvertrags beschränkt (Rn. 21 f.). 2. Die Prüfung der Angemessenheit einer arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung nach § 307 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht nach § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitsvertrag den Tarifvertrag nicht insgesamt in Bezug nimmt und die abweichenden Regelungen des Arbeitsvertrags auch nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken (Rn. 23 ff.).