OLG München - Beschluss vom 07.11.2024
14 U 2342/24 e
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; GlüStV 2012 § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 16.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1597/23

Rückzahlung der zur Durchführung von Online-Sportwetten an den Anbieter erbrachten Zahlungen; Nichtigkeit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge zur Durchführung von Online-Sportwetten wegen eines Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht

OLG München, Beschluss vom 07.11.2024 - Aktenzeichen 14 U 2342/24 e

DRsp Nr. 2024/15268

Rückzahlung der zur Durchführung von Online-Sportwetten an den Anbieter erbrachten Zahlungen; Nichtigkeit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge zur Durchführung von Online-Sportwetten wegen eines Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht

1. Eine maltesische Lizenz zum Anbieten von (Online-) Sportwetten berechtigt den Inhaber nicht dazu, Sportwetten in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten. 2. Die Unanwendbarkeit des vom deutschen Gesetzgeber vorgesehenen Erlaubnisvorbehalts führt nicht dazu, dass (Online-) Sportwetten ohne Erlaubnis angeboten werden dürfen. 3. § 4 GlüStV 2012 ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB und als solches verfassungs- und unionsrechtskonform.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16.05.2024, Az. 11 O 1597/23, wird zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt die Beklagte zu 1) 61% und die Beklagte zu 2) 39%. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.