LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2026
4 Sa 41/25
Normen:
BGB § 814 Alt. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2026, 239
NZA 2026, 687
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 04.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 364/25

Rückzahlung des überzahlten Arbeitsentgelts i.R.d. ungerechtfertigten Bereicherung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2026 - Aktenzeichen 4 Sa 41/25

DRsp Nr. 2026/2594

Rückzahlung des überzahlten Arbeitsentgelts i.R.d. ungerechtfertigten Bereicherung

1. Rückzahlungsansprüchen wegen unbeabsichtigter Entgeltüberzahlungen kann auch bei Kenntnis des fehlenden Rechtsgrunds zum Zeitpunkt der Zahlungsbewirkung der Einwand des § 814 BGB nicht entgegengesetzt werden. 2. Bei zweistufigen Ausschlussfristen wirkt die Einhaltung der zweiten Stufe (gerichtliche Geltendmachung) nicht fort, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird und gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt wird oder nicht zumindest zeitnah eine erneute (zulässige) Klage erhoben wird, die geeignet ist, eine materielle Klärung der Anspruchsberechtigung herbeizuführen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 4. Juni 2025 (18 Ca 364/25) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 814 Alt. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts.

Der Beklagte war bei der Klägerin beschäftigt seit 1. Juli 2019 als Projektleiter.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2019, in welchem folgende Ausschlussfristenvereinbarung getroffen wurde:

§ 13 Verfall-/Ausschlussfristen

1. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 2. 1. 2. 3. 1. 2.