1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 4. Juni 2025 (
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts.
Der Beklagte war bei der Klägerin beschäftigt seit 1. Juli 2019 als Projektleiter.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2019, in welchem folgende Ausschlussfristenvereinbarung getroffen wurde:
§ 13 Verfall-/Ausschlussfristen
1. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 2. 1. 2. 3. 1. 2.|
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