OLG München - Endurteil vom 27.11.2024
7 U 2993/23 e
Normen:
HGB § 87a Abs. 3; HGB § 87a Abs. 4; HGB § 92 Abs. 4;
Fundstellen:
ZIP 2026, 150
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 12004/22

Rückzahlung nicht ins Verdienen gebrachter Provisionen aus der Vermittlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung und widerklagend um Auszahlung einbehaltener Provisionen

OLG München, Endurteil vom 27.11.2024 - Aktenzeichen 7 U 2993/23 e

DRsp Nr. 2025/5474

Rückzahlung nicht ins Verdienen gebrachter Provisionen aus der Vermittlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung und widerklagend um Auszahlung einbehaltener Provisionen

Die Nichtausführung bzw. Stornierung eines Versicherungsvertrags ist bereits dann nicht nach § 87a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 92 HGB von dem Versicherungsunternehmen zu vertreten, wenn dieses eine umfangreiche Nachbearbeitung der stornogefährdeten Verträge vorgenommen hat. Aus der dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsvermittler obliegenden Treue- und Rücksichtnahmepflicht im Hinblick auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvermittlers ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer ernsthaft und nachdrücklich zur Vertragsdurchfürhung anhält.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.06.2023, Az. 31 O 12004/22, abgeändert und gemäß den nachfolgenden Ziffern neu gefasst:

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.475,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.09.2022 zu bezahlen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 87a Abs. 3; HGB § 87a Abs. 4;