OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.04.2023
14 U 256/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 817 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 296/20

Rückzahlung von bei der Teilnahme an Online-Glücksspielen erlittenen Verlusten; Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 14 U 256/21

DRsp Nr. 2025/2137

Rückzahlung von bei der Teilnahme an Online-Glücksspielen erlittenen Verlusten; Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet

1. Der einseitige Verstoß einer Anbieterin von Online-Glücksspielen gegen den § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 führt zu einer Nichtigkeit der Spieleverträge nach dem § 134 BGB. 2. Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 steht mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.09.2021, Az. 2 O 296/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 817 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Verlusten, die er bei der Teilnahme an Online-Glücksspielen erlitten hat.