LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2025
6 SLa 126/24
Normen:
InsO § 134; BGB § 117;
Fundstellen:
NZI 2025, 878
ZIP 2025, 2776
ZInsO 2025, 2455
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1504/22

Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse im Rahmen einer Insolvenzanfechtung; Vorliegen unentgeltlicher Leistungen infolge eines Scheinarbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2025 - Aktenzeichen 6 SLa 126/24

DRsp Nr. 2025/11755

Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse im Rahmen einer Insolvenzanfechtung; Vorliegen unentgeltlicher Leistungen infolge eines Scheinarbeitsverhältnisses

Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zur Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigebigkeit bezweckt war. Das ausgleichende Entgelt i.S.d § 134 InsO muss keine Gegenleistung i.S.d. §§ 320 ff. BGB sein.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. März 2024 - 10 Ca 1504/22-1 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 134; BGB § 117;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Insolvenzanfechtung über die Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse, für das der Kläger sich auf das Vorliegen unentgeltlicher Leistungen infolge eines Scheinarbeitsverhältnisses beruft.