LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2025
6 SLa 193/24
Normen:
InsO § 134; BGB § 117;
Fundstellen:
ZInsO 2025, 2625
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1508/22

Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse im Rahmen einer Insolvenzanfechtung; Vorliegen unentgeltlicher Leistungen infolge eines Scheinarbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2025 - Aktenzeichen 6 SLa 193/24

DRsp Nr. 2025/11756

Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse im Rahmen einer Insolvenzanfechtung; Vorliegen unentgeltlicher Leistungen infolge eines Scheinarbeitsverhältnisses

Derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt. Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung stellt eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO dar. Hierunter fallen auch sog. "verschleierte Schenkungen".

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Mai 2024 - 9 Ca 1508/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 134; BGB § 117;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Insolvenzanfechtung über die Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse, für das der Kläger sich auf das Vorliegen unentgeltlicher Leistungen infolge eines Scheinarbeitsverhältnisses beruft.