BGH - Beschluss vom 16.01.2025
IX ZR 60/24
Normen:
VO § 2015/848/EU Art. 6 Abs. 1; AEUV § 267 Abs. 1 Buchst. b); GVG § 20 Abs. 2; GG Art. 25; InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2025, 263
ZIP 2025, 390
NZI 2025, 326
ZIP 2025, 881
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 31.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 343/22
OLG Karlsruhe, vom 15.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 43/23

Rückzahlung von geleisteten Umsatzsteuerzahlungen eines Schuldners an den Fiskus der Republik Polen; Auslegung des Gemeinschaftsrechts; Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren; Konkludenter Verzicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf den Grundsatz der Staatenimmunität

BGH, Beschluss vom 16.01.2025 - Aktenzeichen IX ZR 60/24

DRsp Nr. 2025/1063

Rückzahlung von geleisteten Umsatzsteuerzahlungen eines Schuldners an den Fiskus der Republik Polen; Auslegung des Gemeinschaftsrechts; Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren; Konkludenter Verzicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf den Grundsatz der Staatenimmunität

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren dahingehend auszulegen, dass er in Ansehung der Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren einen konkludenten Verzicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf den Grundsatz der Staatenimmunität für Klagen enthält, mit denen der Insolvenzverwalter nach Maßgabe des anwendbaren Insolvenzrechts geltend macht, Rechtshandlungen gegenüber einem Mitgliedstaat seien anfechtbar, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: