OLG Braunschweig - Beschluss vom 28.04.2025
10 W 19/25
Normen:
BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 18.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 92/24

Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen aus der von Deutschland aus erfolgten Teilnahme an Online-Sportwetten

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2025 - Aktenzeichen 10 W 19/25

DRsp Nr. 2025/5117

Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen aus der von Deutschland aus erfolgten Teilnahme an Online-Sportwetten

Sofortige Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss gemäß § 148 ZPO analog wegen eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof 1. Die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 148 ZPO analog wegen eines beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens decken sich mit den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 267 AEUV. 2. Bei der Prüfung, ob Fragen des Unionsrechts in einem Rechtsstreit i.S.d. Art. 267 AEUV entscheidungserheblich sind, steht dem vorlegenden oder aussetzenden Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum zu. 3. Die Einschätzung, ob eine unionsrechtliche Frage durch den Europäischen Gerichtshof bereits entschieden ist ("acte éclairé") oder derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt ("acte clair"), unterfällt dem weiten Beurteilungsspielraum des vorlegenden oder aussetzenden Gerichts. 4. Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV ist nicht, dass das vorlegende Gericht sämtliche Rechts- und Tatsachenfragen vollständig und abschließend geprüft hat und nur die Vorlagefragen den Ausschlag dafür geben, wie der Rechtsstreit zu entscheiden ist.