OLG Köln - Urteil vom 12.09.2025
19 U 8/25
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 35/24
LG Köln, vom 17.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 35/24

Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspielen (Online-Poker); Gesetzliches Verbot

OLG Köln, Urteil vom 12.09.2025 - Aktenzeichen 19 U 8/25

DRsp Nr. 2025/13653

Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspielen (Online-Poker); Gesetzliches Verbot

1. Ein Vortrag kann nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn er von Anfang an implizit vorhanden war und erst auf ein erstmaliges und seinerseits verspätetes - sowie hier unsubstantiiertes - Bestreiten hin unmittelbar konkretisiert und ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. 2. Die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO tritt ein, wenn eine Partei sich nicht oder nicht ausreichend zu behaupten Tatsachen erklärt. 3. Soweit unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen ist, wobei für die Bestimmung der Personen des Leistenden und des Empfängers aus objektivierter Empfängersicht auf den Zweck abzustellen ist, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben, gelten diese Grundsätze auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen. 4. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 stellen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar.

Tenor