LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.04.2025
6 SLa 185/24
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2443/23

Rückzahlungsanspruch eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer wegen Überzahlung i.R.d. Abwicklung eines gerichtlichen Vergleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 6 SLa 185/24

DRsp Nr. 2025/7798

Rückzahlungsanspruch eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer wegen Überzahlung i.R.d. Abwicklung eines gerichtlichen Vergleichs

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit gemäß § 3 Satz 1 MiLoG unwirksam und die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschrift scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Parteien sich auf eine Freistellung geeinigt haben und deshalb mangels Arbeitspflicht eine Mindestlohnunterschreitung nicht hätte in Betracht kommen können. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB bezieht sich lediglich auf Rechte und Pflichten nach auszulegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht jedoch auf solche aus einer Individualvereinbarung, wie z.B. einen Vergleich.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. Juli 2024 - 4 Ca 2443/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen behaupteter Überzahlung im Rahmen der Abwicklung eines gerichtlichen Vergleichs.