BFH - Beschluss vom 17.11.2025
V B 37/24
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 6; AO § 57; AO § 52; AO §§ 52 ff.;
Fundstellen:
BB 2025, 2902
BFH/NV 2026, 156
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1249/23

Rüge der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft

BFH, Beschluss vom 17.11.2025 - Aktenzeichen V B 37/24

DRsp Nr. 2025/14568

Rüge der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft

NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung verpflichtet das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Die Rüge eines derartigen Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das Finanzgericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (Bestätigung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 15.01.2025 - VI B 23/24, BFH/NV 2025, 391).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 05.07.2024 - 7 K 1249/23 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 6; AO § 57; AO § 52; AO §§ 52 ff.;

Gründe

I.