BVerfG - Beschluss vom 09.12.2024
1 BvR 839/24
Normen:
SGB V § 126 Abs. 1b; GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes wegen Ausnahme der Apotheken von der Präqualifizierungspflicht; Darlegung der Beschwerdebefugnis i.R.e. Rechtssatzverfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 09.12.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 839/24

DRsp Nr. 2025/3582

Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes wegen Ausnahme der Apotheken von der Präqualifizierungspflicht; Darlegung der Beschwerdebefugnis i.R.e. Rechtssatzverfassungsbeschwerde

1. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Regelung, deren Adressat der Beschwerdeführer nicht ist, setzt die materielle Betroffenheit voraus. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn er vom Anwendungsbereich der Vorschrift unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausgenommen ist. 2. Bei der Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hat die beschwerdeführende Person darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll und inwieweit es sich bei den von ihr gebildeten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt. 3. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht vor Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen unternehmerischer Entscheidungen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SGB V § 126 Abs. 1b; GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.