BSG - Urteil vom 18.10.2023
B 5 R 49/21 R
Normen:
AbgG § 11 Abs. 1; AbgG § 29 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2024, 462
BSGE 137, 54
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 93/21

Ruhen der Rente in Höhe von 50 v.H. wegen des gleichzeitigen Bezugs einer Abgeordnetenentschädigung

BSG, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen B 5 R 49/21 R

DRsp Nr. 2024/3819

Ruhen der Rente in Höhe von 50 v.H. wegen des gleichzeitigen Bezugs einer Abgeordnetenentschädigung

Es ist nicht verfassungswidrig, dass eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ein Abgeordneter des Deutschen Bundestags neben seiner Abgeordnetenentschädigung bezieht, in Höhe von 50 vom Hundert ruht.

Voraussetzung für Eingriffe in rentenversicherungsrechtliche Positionen ist, dass diese einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sind. Sowohl der Abgeordnetenentschädigung als auch der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt unterhaltsrechtliche Funktion zu. Das Abgeordnetengesetz gewährt eine Entschädigung in Form einer vollen Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie. Auch der gesetzlichen Rentenversicherung kommt eine Einkommensersatzfunktion zu. Beide Leistungen werden aus öffentlichen Kassen finanziert; doch fließen den berufsständischen Versorgungseinrichtungen keine öffentlichen Mittel zu.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

AbgG § 11 Abs. 1; AbgG § 29 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I