BSG - Urteil vom 12.12.2024
B 3 KR 10/23 R
Normen:
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 149/19
LSG Baden-Württemberg, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1735/21

Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld; Obliegenheit des Versicherten zur rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 12.12.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 10/23 R

DRsp Nr. 2025/1862

Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld; Obliegenheit des Versicherten zur rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Für das Eintreten der gesetzlichen Rechtsfolge des Ruhens des Krankengeldanspruchs wegen der nicht rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Krankenkasse subjektiv vom Vorliegen eines objektiv bestehenden Anspruchs auf Krankengeld ausgeht.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I

Im Streit steht das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld.